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Google Fonts in die Webseite einbinden

Google Fonts einbinden

Die dynamische Einbindung von US-Webdiensten in eine Internetseite (hier: Google Fonts) gilt ohne Einwilligung der Besucher als Vorstoß gegen den Datenschutz. Laut dem Landgericht München (Urteil vom 20.01.2022, Az. 3 O 17493/20) können Verstöße zu Abmahnungen und Bußgeldern führen.

Was sind Google Fonts

Google-Fonts sind kostenlos verfügbare Schriftarten, die Sie sowohl remote als auch lokal auf Ihrer Website verwenden können. Durch die Einbindung der Schriftarten in Ihre Website können Sie Ihren Text ganz einfach an Ihr Corporate Design anpassen und so eine hohe Individualität erzielen. Gleichzeitig vereint Google Fonts Schlichtheit und Funktionalität in einem und ermöglicht Ihnen so, Ihre Website datenschutzkonform zu gestalten.

Prüfen Sie jetzt Ihre Webseite hier.

Die Einbindung von Google Fonts hat viele Vorteile

  1. Die Schriftarten werden über eine CDN bereitgestellt und müssen nicht auf dem Webserver installiert werden.
  2. Die Schriftarten können mit nur einem Mausklick auf die gewünschte Website geladen werden.
  3. Die Schriftarten werden als @font-face-Schriften eingebunden und können somit an das Layout der Website angepasst werden.
  4. Die Schriftarten sind kostenlos und können für privat und geschäftlich genutzt werden.

Möglichkeiten, Google Fonts in eine Internetseite einzubinden

Die Verwendung von Google Fonts auf einer Internetseite ist eine echte Möglichkeit, das Aussehen der Seite zu verbessern. Die Einbindung der Schriften ist relativ einfach und kann mit wenigen Klicks erledigt werden. Es gibt zwei Möglichkeiten, Google Fonts in eine Internetseite einzubinden.

Statische Variante

Websitebetreiber können die gewünschte Schriftart herunterladen und erneut in den eigenen Webspace hochladen, von wo aus der Datei lokal in die Website eingebunden wird, je nach Präferenz z.B. im Format TTF, WOFF bzw. WOFF2. Besuchen Nutzer eine solche Internetseite, wird keine Verbindung zu Google-Servern aufgebaut. Datenschutzrechtlich und persönlichkeitsrechtlich ist diese Form der Einbindung daher unkritisch.

Dynamische Variante

Alternativ besteht die Möglichkeit, ein Code-Snippet in den CSS-Code der Webseiten einzubinden, entweder per @import oder <link>. Hier wird bei Aufruf der Webseite eine Verbindung zum Google-Server aufgebaut und von dort die benötigte Schriftart blitzschnell zugeladen und ausgespielt. An dieser Variante ist problematisch, dass im Kontext des Verbindungsaufbaus zum Google-Server mindestens die IP-Adresse des jeweiligen Webseitenbesuchers mit an Google übertragen wird.

Gerne übernehmen wir oder, aufgrund der hohen Nachfrage, unsere Partner für Sie die Einbindung der Google-Fonts in Ihre Webseite. Kontaktieren Sie uns!

Google Fonts – auch ohne Einwilligung?

Im Verfahren vor dem Landgericht München hatte die Betreiberin einer Internetseite Google Fonts dynamisch in ihre Website eingebunden, ohne dafür vorab (über ein Consent-Banner) von jedem Besucher eine Einwilligung einzuholen. Daran störte sich der Kläger und verlangte Unterlassung und Schadensersatz.

Das Landgericht München gab der Klage statt. Dem Kläger stehe gegen die Website-Betreiberin ein Anspruch auf Unterlassung der Weitergabe seiner IP-Adressen an Google zu (§ 823 Abs. 1 i.V.m. § 1004 BGB analog). Die unerlaubte Weitergabe der dynamischen IP-Adresse des Klägers an Google verletze dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht in Form des informationellen Selbstbestimmungsrechts nach § 823 Abs. 1 BGB.

Das Münchner Urteil betrifft nur exemplarisch den populären Dienst Google Fonts. Die vom Gericht aufgestellten Grundsätze gelten für alle aus den USA stammenden Webdienste. Gemeint sind nicht bloß Alternativangebote wie Adobe Fonts oder MyFonts, sondern buchstäblich jeder US-Dienst, der dynamisch in eine Internetseite eingebunden wird.

Wer eine Internetseite betreibt und US-Dienste dynamisch einbindet, ist vom Münchner Urteil nicht direkt betroffen, wenn er ein korrekt funktionierendes Consent Banner vorschaltet, das die Aussteuerung der US-Dienste regelt.

Richtige Vorgehensweise

Also sollte auf jeder Internetseite ein korrekt funktionierendes Consent-Banner vorgeschaltet wird, worin die Einwilligung erklärt werden kann.

Für eine DSGVO-konforme Einwilligung ist es allerdings notwendig, dass der Nutzer informiert und nach seiner Einwilligung gefragt wird, bevor ein URL-Call von Google Fonts zur Google Fonts API stattfindet, also, bevor Google Fonts ausgespielt und die Verbindung zu den Google Servern hergestellt wird. Ein Eintrag in den Datenschutzbestimmungen kann das nicht leisten. Ähnlich wie bei den Cookies müsste also ein Banner ausgespielt werden, vergleichbar dem Cookie Banner. Solange keine Einwilligung seitens des Besuchers vorliegt, wird dann die über Google Fonts eingebundene Schriftart nicht geladen.

Vor diesem Hintergrund erscheint es einfacher und rechtssicherer, die Möglichkeit zu nutzen, Google Fonts lokal einzubinden. Dabei werden die Schriften heruntergeladen und für den Besucher vom eigenen Server und nicht von den Google-Servern geladen. Hierbei werden keine Daten an Google als Drittanbieter gesendet.

Im Falle einer Abmahnung haben wir ein gutes Netzwerk und stellen gerne den Kontakt her.

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Salome Datashvili
Salome Datashvili ist SEO Consultant mit einer Vorliebe für Webseiten und Websystemen. Sie kommt ursprünglich aus Georgien und lebt seit 2002 in Deutschland. Dort absolvierte sie Ihr Studium zum BA of Ingeneering mit Schwerpunkt Content-Management, wobei sie ihre Vorliebe für SEO entdeckt hat. Als Digital Native mit fundiertem Wissen über den digitalen Markt und ihr großes Engagement bringt Salome frischen Wind in die Branche. Im Blog von JSH Marketing beschäftigt sich Salome vor allem mit Fragestellungen, mit denen sie im Agenturalltag konfrontiert ist.
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